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AGB-Einkauf

Allgemeine

Einkaufsbedingungen

 

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, die wir (Raimund Hofmann GmbH, Kreuzstraße 11, 97892 Kreuzwertheim) mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Kunden“ oder „Verkäufer“) eingehen. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unternehmer im Sinne dieser AEB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder den Bezug beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Für die vorgenannten Verträge gelten ausschließlich diese AEB, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer anderslautenden individualvertraglichen Vereinbarung, mindestens in Textform, mit dem Kunden stehen, die insoweit Vorrang hat. Die Geltung entgegenstehender oder von diesen Regelungen abweichender und ergänzender Bedingungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung, jedenfalls in Textform. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen und dergleichen die Geltung anderer als dieser AEB zu vereinbaren.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.

§2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind für uns unverbindlich und kostenlos.

(2) Unsere Bestellung gilt frühestens mit Abgabe oder Bestätigung, jeweils mindestens in Textform, als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Lehnt der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb von 1 Woche seit Abgabe ab, gilt diese als angenommen. Die vorbehaltlose Übersendung der Ware gilt ebenfalls als Annahme.

(4) An unsere abgegebenen Angebote halten wir uns 1 Woche gebunden, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine verspätete Annahme des Verkäufers gilt als neues Angebot und bedarf einer gesonderten Annahme durch uns.

§3 Leistungs- und Lieferbedingungen

(1) Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Lieferung erfolgt – soweit nicht Lieferung EXW vereinbart ist – frei Haus an c/o Inutec Milíkovská, 349 01 Stříbro, Tschechien und innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an c/o Inutec Milíkovská, 349 01 Stříbro, Tschechien zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Verkäufer hat unsere jeweils geltenden Anlieferungsbedingungen zu beachten.

(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) und Chargennummer beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Unterlässt der Verkäufer dies, hat der Verkäufer für die Verzögerungen zu haften.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(6) Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig; anderenfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.

(7) Die Transportversicherung übernimmt der Verkäufer.

(8) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§4 Lieferzeit

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Verkäufer. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, ist die Lieferung unverzüglich vorzunehmen. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhalten kann. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin eingehen, gelten als zum vereinbarten Termin eingegangen. Eine Annahme vor dem vereinbarten Liefertermin kann durch uns verweigert werden. Nehmen wir die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin an und entstehen uns hierdurch Mehraufwendungen (z.B. Anmietung Lagerfläche), so können wir diese vom Verkäufer ersetzt verlangen.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit so kommt er, ohne, dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Unsere Rechte bestimmen sich – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Bei Verzug des Verkäufers sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Verkäufer noch nicht erbrachte Lieferung selbst oder durch einen Dritten zu Lasten des Verkäufers durchführen zu lassen.

(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, auch infolge höherer Gewalt, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist zu verlängern oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Wir bezahlen sodann, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, gerechnet ab dem Tage der Lieferung und entsprechendem Rechnungseingang. Sollte die Rechnung vor der Lieferung bei uns eintreffen, ist das Datum des Lieferungseingangs für die Berechnung der Skontofrist relevant.

(4) Für einen möglichen Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(7) Der Verkäufer darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Verkäufer ist ausgeschlossen.

§6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Sofern wir Teile beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) An den vom Verkäufer angelieferten Lieferungen und Leistungen erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Verkäufer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Verkäufer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Anderenfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu

§7 Qualitätsvorschriften

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns erteilten Bestellungen, den genehmigten Mustern, den einschlägigen Normen (DIN-Normen, EU-Normen) sowie sämtlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere sichert der Verkäufer zu, dass die gelieferte Ware folgenden Regelungen entspricht

Lebensmittel:

Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Verbot von Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel)

VO (EU) Nr. 1196/2011 Lebensmittelinformationsverordnung: Allergene Zutaten/ Nährwerte

EG-Lebensmittelhygiene-Verordnung: VO (EG) Nr. 852/2004 und

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV): LMHV

Mikrobiologie: nach DGHM Stand: 2018

Kontaminantenverordnung: VO(EG) 1881/2006

Pestizide: Verordnung (EG) 396/2005

Gentechnisch Veränderte Organismen: GVO-Verordnung (EG) 1829/2003 und (EG) 1830/2003

Bestrahlung: Das Produkt wurde keiner Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Ethylenoxid oder Cäsium unterzogen

Codex Alimentarius, Deutsches Lebensmittelbuch mit den Leitsätzen für Gewürze und andere würzende Zutaten

Verpackung:

Konformitätserklärung: VO (EG) No. 1935/2004, VO (EG), No. 2023/2006, VO (EG) No. 10/2011:

Dasselbe gilt für die in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften. Ebenso steht der Verkäufer dafür ein, dass Maße, Gewichte, Anfertigungen auf Grund von Zeichnungen dem Inhalt der Bestellungen entsprechen.

(2) Der Verkäufer hat die Qualität seiner Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungen und technische Optimierungen hinzuweisen.

(3) Der Verkäufer hat ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu installieren und aufrechtzuerhalten. Er erstellt Aufzeichnungen insbesondere zu Qualitätsprüfungen und stellt uns diese auf Verlangen zur Verfügung.

(4) Der Verkäufer erteilt hiermit sein Einverständnis für die Durchführung von Qualitätsaudits durch uns und/oder unseren Kunden.

§8 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patent, Marken und Urheberrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Ebenfalls gewährleistet der Verkäufer, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte kennen müssen.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die Verpflichtung des Verkäufers zur Freistellung besteht auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

(3) Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen

§9 Rücktritt vom Vertrag

(1) Im Falle von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten.

(2) Bei Ereignissen höherer Gewalt, aber auch sonstigen außergewöhnlichen Umständen, wie z.B. Krieg, Aussperrung, Streik, Epidemien, oder Pandemien und anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die zu einer wesentlichen Betriebsstörung führen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer den Liefertermin bzw. die Lieferfrist wegen vorgenannter Ereignisse nicht einhalten kann.

§10 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§11 Vertragsstrafe bei der Lieferung mangelhafter Produkte

(1) Liefert uns der Verkäufer schuldhaft mangelhafte Produkte ist dieser verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe wir nach billigem Ermessen festlegen können und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Billigkeit überprüft werden kann

(2) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

§12 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§13 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden und eine Million Vermögensschaden abzuschließen und zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

(4) Die bei uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Verkäufer nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.

(5) Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt vier Jahre nach Kenntnisnahme oder Kennenmüssen, höchstens jedoch 15 Jahre nach vollständiger Ablieferung.

§14 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3)  Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§15 Datenschutz

(1) Der Verkäufer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet und wird diese beachten.

(2) Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die datenschutzrechtliche Verpflichtung kennen und personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Ein Nachweis der Sicherstellung dieser Verpflichtung ist uns auf Verlangen vorzulegen.

(3) Für den Datenschutz und die Informationssicherheit gelten darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung und die mit den Verkäufern geschlossenen Auftragsverarbeitungsverträge.

§16 Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AEB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AEB als lückenhaft erweisen.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, diese AEB ohne Angabe von Gründen zu ändern, soweit dies aufgrund von Änderungen der Leistungen unserer Angebote oder aufgrund rechtlicher Änderungen oder infolge technischer Fortentwicklungen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.